Häufige Fragen

Benötige ich überhaupt einen Reisepass oder Personalausweis, genügt nicht die Schweizer Aufenthaltsbewilligung?

Für die Einreise nach Deutschland wie auch anderen Ländern gilt die Passpflicht. Deutsche Staatsangehörige müssen sich daher stets bei Grenzübertritt mit einem Reisepass oder Personalausweis ausweisen können. Ein Führerschein, die Schweizer Aufenthaltsbewilligung oder bei Kindern eine Geburtsurkunde genügen nicht.

Gerade im Hinblick auf die seit 16. Oktober 2023 wieder stattfindenden Grenzkontrollen an der deutsch-schweizerischen Grenze sollten Sie unbedingt einen Reisepass oder Personalausweis mitführen und riskieren ansonsten eine Zurückweisung, siehe auch Reise- und Sicherheitshinweise.

Muss mein Kind zur Passstelle kommen?

Ja, wenn für Minderjährige ein Pass/ Kinderreisepass/ Personalausweis beantragt wird, müssen diese unabhängig vom Alter in Begleitung der Sorgeberechtigten vorsprechen. Falls ein sorgeberechtigter Elternteil verhindert ist, ist dessen beglaubigte Zustimmungserklärung mitzubringen. Ausnahme hierzu ist die Beantragung eines Personalausweises durch Minderjährige ab 16 Jahren. Ein solcher Antrag darf durch den Minderjährigen selbst, ohne Mitwirkung der Eltern gestellt werden. In diesem Fall, bitte das Antragsformular für Erwachsene ausfüllen.

Genügt es, wenn Vater oder Mutter mit dem Kind zur Passstelle kommen?

Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache beider sorgeberechtigten Eltern mit dem/der Minderjährigen erforderlich. Falls ein sorgeberechtigter Elternteil verhindert ist, ist dessen beglaubigte Zustimmungserklärung erforderlich.

Kann ich vor Ort ein Foto machen?

Ja, es steht Ihnen ein Fotoautomat zur Verfügung. Die Fotos kosten CHF 15,– pro Person. Achtung: der Automat ist nicht für Kinder unter 6 Jahren geeignet. Wenn Sie Ihr Foto lieber von einem Fotografen erstellen lassen wollen, können Sie dies z.B. hier tun. Achten Sie darauf, dass Sie Ihren Termin beim Fotografen rechtszeitig vor Ihrem Termin bei uns buchen und teilen Sie dem Fotografen unbedingt mit, dass Sie ein biometrisches Foto nach deutscher Norm benötigen.

Was heißt „aktuelles“ Passfoto? Wie alt darf es sein?

Passbilder müssen Ihre Identifizierung eindeutig ermöglichen, sollten bei Erwachsenen nicht älter als etwa sechs Monate sein, bei kleinen Kindern möglichst noch jünger.

Benötige ich ein Foto von meinem Neugeborenen?

Ja. Bitte beachten Sie hierzu den Hinweis unten rechts auf der Fotomustertafel für Pass und Personalausweis.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Wenn Sie in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnen und in Deutschland abgemeldet sind, können Sie Ihren Passantrag bei uns (Terminbuchung online), in der Botschaft Bern oder auch bei den Büros der Honorarkonsuln in Basel, Lugano, Zürich oder Balzers (Liechtenstein) einreichen.

Beachten Sie bitte, dass alle Honorarkonsuln eine Gebühr i.H.v. derzeit CHF 80,– erheben. Bei mehreren Anträgen pro Person erhöht sich die Gebühr.

Benötige ich unbedingt einen Termin oder kann ich im Notfall auch ohne vorsprechen?

Sie benötigen immer einen Termin. Termine für die Beantragung von Pässen und Personalausweisen können Sie ausschließlich hier vereinbaren, nicht telefonisch.

Ich bin (noch) in Deutschland gemeldet, kann ich den Antrag trotzdem in der Schweiz stellen?

Grundsätzlich ja, aber nur, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird und die Ausstellung bei der örtlich zuständigen Behörde nicht möglich ist. In dem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an; die Botschaft muss bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen, was die Bearbeitungszeit verlängert.

Ich wohne im benachbarten Frankreich. Kann ich den Antrag trotzdem in Genf stellen?

Ja, dies ist zulässig. Es fällt aber ein Unzuständigkeitszuschlag an und die Bearbeitungszeit kann sich u.U. verlängern.

Wie lange dauert es, bis der Pass/Personalausweis fertig ist?

Reisepass: Bearbeitungszeit ca. 8-10 Wochen
ExpresspassBearbeitungszeit ca. 4-5 Wochen
Personalausweis:Bearbeitungszeit ca. 6-8 Wochen

Wie lange ist mein Reisepass nach Ablauf noch gültig?

Biometrische Reisepässe werden noch 12 Monate nach Ablauf in den Ländern des Europarates akzeptiert. Dies gilt für Reisen auf dem Landweg. Bei Flugreisen informieren Sie sich bitte direkt bei der Fluggesellschaft.

Darf ich mein altes Ausweisdokument behalten?

Sie dürfen Ihr aktuelles Ausweisdokument solange behalten, bis das neue fertig ist. Sobald das neue Ausweisdokument fertig ist, werden Sie von der deutschen Botschaft in Bern entweder per e-Mail oder Postkarte aufgefordert, Ihr jetziges Ausweisdokument an die Botschaft in Bern zu schicken. Sie bekommen dann einige Tage später sowohl das neue Ausweisdokument, als auch das bisherige (entwertet) per Post zugesendet.

Wie hoch sind die Gebühren?

siehe Passgebühren.

Kann ich mit Karte bezahlen?

Ja. Beim Büro des deutschen Honorarkonsuls in Genf können Sie mit Debitkarte oder Postcard zahlen. Die Bezahlung mit Kreditkarte ist leider nicht möglich.

Wieso sind die Gebühren mit circa-Beträgen angegeben?

Die Gebühren werden in Euro festgesetzt, sind aber in Schweizer Franken zum tagesaktuellen Wechselkurs der deutschen Botschaft in Bern zu zahlen.

Muss ich persönlich kommen oder kann ich den Antrag per Post schicken? 

Sie müssen persönlich vorsprechen und vorgängig einen Termin buchen, denn für die Beantragung von Reisepässen und Personalausweisen muss Ihre Identität geprüft werden. Dies ist auf dem Postweg nicht möglich.

Kann ich meinen Pass oder Personalausweis verlängern lassen?

Nein, eine Verlängerung ist nicht mehr möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin um ein neues Dokument zu beantragen.

Welche Unterlagen muss ich zu meinem Termin mitbringen? 

Die Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie hier

Weshalb muss ich im Ausland so viele Unterlagen für die Beantragung eines Passes oder Personalausweises vorlegen?

In Deutschland haben Pass- bzw. Ausweisbehörden unmittelbar Zugriff auf die Meldedaten. Im Ausland gibt es keine Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige. Auch wenn Sie sich in der Schweiz bei der Gemeinde bzw. der Stadt angemeldet haben, haben wir keinen Zugriff auf diese Meldedaten. Aufgrund der Datenschutzbestimmungen dürfen wir auch nur bestimmte Daten speichern und innerhalb eines begrenzten Zeitraums für einen weiteren Antrag darauf zugreifen.
Sie sind nach § 6 Abs. 2 Passgesetz bzw. § 9 Abs. 3 Personalausweisgesetz daher verpflichtet, die Nachweise stets selbst beizubringen, die zur Feststellung Ihrer Person und Ihrer Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger im jeweiligen Einzelfall benötigt werden. 

Muss ich unbedingt meine deutsche Geburtsurkunde für den Antrag vorlegen?

Die Nachweispflicht umfasst auch alle persönlichen Daten, die im beantragten Dokumententyp einzutragen sind (z. B. Geburtstag und -ort). Der Nachweis erfolgt vorrangig durch deutsche, nachrangig auch durch ausländische Personenstandsurkunden.
Wurde Ihr letzter Pass nicht in Bern ausgestellt, müssen Sie uns daher eine deutsche Personenstandsurkunde vorlegen, aus der diese Daten hervorgehen. Haben Sie Ihre deutsche Geburtsurkunde nicht zur Hand, aber Ihre deutsche Heiratsurkunde, genügt uns deren Vorlage.
Haben Sie nur ausländische Urkunden, können wir diese zwar auch anerkennen, jedoch können im Einzelfall Überbeglaubigungen bzw. Apostillen erforderlich sein und zudem die Rechtsfolgen (z.B. die Namensführung) nach deutschem Recht unterschiedlich sein. 

Reicht es aus, Kopien mitzubringen?

Nein, bitte bringen Sie Originalunterlagen und jeweils eine Kopie mit. Sie erhalten die Originale zurück. Bei Bedarf können wir die Kopien vor Ort für Sie anfertigen. Dies kostet pro Stück CHF 1.00.

Kann ich einen zweiten Reisepass bekommen?

Das Passgesetz ist eindeutig: Niemand darf mehrere deutsche Pässe besitzen, es sei denn, er weist ein berechtigtes Interesse nach. Eine geplante oder zu erwartende Reisetätigkeit allein reicht dafür nicht aus. Sie können das berechtigte Interesse z.B. durch Flugtickets, mit bisher erteilten Visa und, falls zutreffend, einer schriftlichen Begründung Ihres Arbeitgebers nachweisen.

Kann ich schneller einen früheren Termin erhalten?

Bitte sehen Sie von Anfragen ab, ob es frühere Termine bei uns gibt. Schauen Sie bitte regelmässig in unseren Terminkalender. Frei gewordene Termine durch (erfahrungsgemäß regelmäßig vorkommende) kurzfristige Stornierungen werden dort angezeigt. Wenn es die internen Kapazitäten zulassen, werden auch kurzfristig zusätzliche Termine freigeschaltet. 

Kann ich schneller einen Pass oder Personalausweis erhalten?

Sie können einen Expresspass beantragen (Bearbeitungszeit ca. 4-5 Wochen, Zusatzgebühr ca. CHF 30,–) oder einen vorläufigen Reisepass, letzteren allerdings nur in Verbindung mit der Beantragung eines biometrischen Reisepasses (Bearbeitungszeit ca. 3 Wochen, Zusatzgebühr ca. CHF 92,–). Achtung: Vorläufige Reisepässe dürfen nur in Notfällen und bei bereits gebuchter und von Ihnen nachgewiesener Reise beantragt werden.

Die Bearbeitungszeiten beginnen, wenn sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen und enthalten keine Postlaufzeiten.
Ist eine Reise geplant, prüfen Sie bitte, ob eine Einreise mit einem vorläufigen Reisepass möglich ist (www.auswaertiges-amt.de, Sicher Reisen).
Vorläufige Personalausweise können im Ausland nicht ausgestellt werden.

Was tun bei Passverlust?

Bei Diebstahl von Pässen, Papieren, Bargeld oder sonstigen Wertsachen wenden Sie sich umgehend an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Verlustmeldung aushändigen.
Versicherungen bestehen grundsätzlich auf die Vorlage der polizeilichen Verlustmeldung, wenn der Schaden ersetzt werden soll. Gleiches gilt auch für die Neubeantragung eines Passes/Personalausweises.
Die Verlustbescheinigung genügt, um auf dem Landweg aus der Schweiz nach Deutschland einzureisen.

Unter welchen Umständen kann ein Ordens- oder Künstlername eingetragen werden?

Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt.

Ordens- oder Künstlernamen sind immer dann im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus einem früheren Personalausweis, einem früheren Reisepass oder dem Melde-, Personalausweis- bzw. Passregister ergeben und eine Person unter diesem Namen bekannt ist.
In Zweifelsfällen ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass Sie unter dem angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt sind.

Nähere Einzelheiten dazu bietet Ziff. 4.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)

Was wird als Wohnort in den Personalausweis, was in den Reisepass eingetragen?

Sollte noch eine Meldung in Deutschland bestehen, wird immer der dortige Wohnort in den Pass oder Personalausweis eingetragen. Die Eintragung eines Wohnortes in der Schweiz ist dann nicht möglich.

Besteht kein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland mehr, wird in den Reisepass der Wohnort, in den Personalausweis die genaue Wohnadresse (mit Straße und Hausnummer) eingetragen.

Die Eintragung der genauen Wohnadresse im Personalausweis auch im Ausland erfolgt seit August 2022 gemäß der neuesten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (VwVPassG).
Davor wurde „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen. Auch wenn innerdeutsche Behörden dies bei Abmeldung ins Ausland mangels Kenntnis des genauen Auslandswohnortes weiterhin verwenden, wird von deutschen Auslandsvertretungen – außer bei Wohnsitzlosen – der genaue Wohnort eingetragen. Dies geschieht übrigens auch im Hinblick auf die neuen (digitalen) Online- Funktionalitäten des elektronischen Personalausweises.

Die Notwendigkeit, den Personalausweis anzupassen, wenn noch „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen ist, besteht nicht.

Wie kann ich die Passstelle erreichen? 

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern vorab an uns: genf@hk-diplo.de